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Berechnungsgrundlagen

1. Die Richtwerte in Euro pro Stunde (Euro/h) tatsächlicher Zeit (nicht in jedem Fall Traktormeterstunden!) sind reine Selbstkosten, d.h. dass kein Gewinn, keine Umsatzsteuer (Ust.), kein Entgelt für Arbeitszeit oder andere Spesen zugerechnet wurden.
Bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder zusätzlichen Sonderausstattungen sind Zuschläge gerechtfertigt. Z. B. sind insbesondere bei Bodenbearbeitungsgeräten Zuschläge bzw. Abzüge etwa für schwere, steinige oder leichte Böden nach lokalen Verhältnissen vorzunehmen.

2. Die Selbstkosten wurden unter Berücksichtigung mittlerer Neuwerte vergleichbarer Fabrikate errechnet. Die Neuwerte wurden aktuellen Preislisten entnommen. Wenn solche nicht verfügbar waren, wurden die Preise telefonisch oder über Mailanfrage eingeholt. Konnten Preise nicht erhoben werden, wurden die Neuwerte angepasst bzw. Kategorien nicht mehr produzierter Maschine gestrichen. Neuwerte wurden mit den Vorjahreswerten abgestimmt und netto, d.h. ohne Umsatzsteuer (vgl. Punkt 3) eingesetzt. Kosten für den Transport, eine eventuelle Beleuchtung und Bremsen als Sonderausstattung (bei Arbeitsmaschinen) wurden nicht eingerechnet. Die Basis für die Neuwerte bildet das 3. Quartal 2008.

Die Selbstkosten setzen sich aus folgenden Faktoren zusammen:

a) Fixkosten (= Festkosten, Grundkosten) bestehend aus
- Abschreibung(= Amortisation, A),
- Zinsanspruch (Z) und
- Kosten für Unterbringung und Versicherung (U).
Für die Abschreibung (A) wird ein Prozentsatz aus der angenommenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer (N)errechnet.
A in % = 100 / N in Jahren
Für den Zinsanspruch (Z) werden 6 % vom halben Neuwert (= 3 % vom Neuwert), für Unterbringung und Versicherung (U) 2 % vom Neuwert berechnet. Daher kommen zur Abschreibung (A in %) einheitlich 5 % dazu:
Fixkosten in % = A % + Z % + U % = A % + 5 %
Aus dem mittleren Neuwert und den Fixkosten in % werden die Fixkosten in Euro pro Jahr errechnet.

Anmerkung: Umgekehrt lässt sich die in den Richtwerten angenommene Nutzungsdauer dadurch (rück-)berechnen, dass von dem angegebenen Prozentwert 5 Prozent (Verzinsung, Unterbringung, Versicherung) abgezogen werden und der Wert 100 durch die errechnete Zahl geteilt wird. Z.B.: Traktor: 11 %; 11 – 5 = 6; 100 : 6 = 16,67 Jahre.

b) Der Fixkostenanteil pro Betriebsstunde errechnet sich aus den Jahresfixkosten, geteilt durch die mittlere Ausnützung der Maschine (Stunden/Jahr). Die mittlere Ausnützung der Maschinen in Stunden pro Jahr entspricht der praktisch erreichbaren Kampagneleistung.

c) Reparaturkostenfaktor in % vom Neuwert für 100 Betriebsstunden: Dieser ergibt die Reperaturkosten in Euro pro Betriebsstunde.
Reparaturkosten Euro/h = (Neuwert x Reparaturkostenfaktor %) : (100 x 100)
Bei einem Soloverleih kann von einem um 10 bis 20% erhöhtem Reparaturrisiko ausgegangen werden.

d) Für Maschinen mit Verbrennungsmotoren sind die Kosten für Treibstoffe und Schmiermittel angegeben. Die Werte für die Treibstoffverbrauchsmengen stammen aus Maschinenprüfberichten bzw. Datensammlungen.
Dabei sind bei Traktoren und Traubenvollerntern Auslastungen von 40 % und bei Mähdreschern von 50 % der Nennleistung angenommen worden. Ferner sind für Schmiermittel 20%ige Zuschläge zu den reinen Treibstoffkosten berücksichtigt. Die Treibstoffpreise sind nach dem Stand vom November und Dezember 2009 ohne Umsatzsteuer eingesetzt. Der mittlere Tankstellenpreis beträgt:

für 1 Liter Dieselöl:
Euro 1,00 mit Ust. bzw.
Euro 0,83 je Liter ohne Ust.,
für 1 Liter Superbenzin:
Euro 1,09 mit Ust. bzw.
Euro 0,91 je Liter ohne Ust.

Anmerkung: Beim Bezug größerer Mengen an Treibstoff sind die Literpreise zwar niedriger; der Vorteil wird zum Teil durch die Finanzierungskosten (Kapitalbindung) und zu einem weiteren Teil durch die Abschreibung für den erforderlichen Treibstofftank aufgezehrt.

e) Aus der Summe von Fixkosten, Reparaturkosten und Treibstoffkosten ergeben sich die gerundeten Gesamtkosten in Euro pro Stunde bzw. die ÖKL-Richtwerte für Maschinenselbstkosten.

3. Die Gesamtkosten sind reine Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
Es sind daher bei Einsätzen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, Maschinenring usw. die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze für Umsatzsteuer zuzuschlagen:
12 % Ust. bei Lieferungen und Leistungen an Unternehmen;
20 % Ust., wenn der Auftragnehmer zur Regelbesteuerung optiert hat.
Anmerkung: Bei Umsätzen zwischen pauschalierten Betrieben handelt es sich um Leistungen an Unternehmen.

4. Bei den Kostenrechnungen blieben unberücksichtigt:

  • Wegzeiten
  • Arbeitserschwernisse (Lagergetreide, Hanglage, schwere Böden u.ä.)
  • Lohnkosten für Bedienungspersonal (Ausnahmen sind angegeben)
  • Kosten für Bindegarn (Ausnahmen sind angegeben)
  • Stromkosten bei elektrisch betriebenen Maschinen (Kosten für E-Motoren sind separat ausgewiesen, jedoch ebenfalls ohne Stromkosten)
  • Bei allen gezogenen Maschinen und Geräten verstehen sich die Stundensätze ohne Traktorkosten (Ausnahmen sind angegeben).
  • Sonderausstattungen
  • Preisnachlässe

5. Die Kosten sind für reine Betriebszeiten ausgerechnet. Die Kostenbemessung für Standzeiten als auch Wegzeiten muss separat erfolgen, am besten nach den örtlich gebräuchlichen Vereinbarungen - z.B. laut Geschäftsordnung des Maschinenringes, wobei Standzeiten nie mit dem vollen Tarif gerechnet werden.

6. Arbeitstarife (ohne Ust.)
Als Arbeitstarif können für einen Betriebshelfer/eine Betriebshelferin

  • Euro 9,00 (einfache Arbeiten)
  • Euro 10,00 (fachlich qualifizierte Tätigkeiten wie Traktorfahren, Mähdreschen u.ä.) und
  • Euro 11,50 (spezialisierte Tätigkeiten wie Stall- und Waldarbeit, Pflanzenschutz u.ä.)
pro Stunde eingesetzt sowie Erschwerniszuschläge vereinbart werden.
Die letztgenannten Werte sind keine Richtwerte im Sinne des ÖKL und variieren mit dem regionalen Lohnniveau.

Für Pferdegespanne können pro Stunde eingesetzt werden:

  • Euro 11,00 (einspännig)
  • Euro 18,70 (zweispännig)
zuzüglich Ust. von derzeit 12 % (vgl. Pkt. 3.)

7. Arbeitszeitbedarfszahlen
In der Regel beziehen sich die Angaben auf die Leistung im Sinne des Zeitaufwandes in Stunden pro Hektar. In speziellen Fällen werden spezifische Leistungsangaben wiedergegeben. Die Arbeitsbedarfszahlen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, können aber für durchschnittliche Verhältnisse wertvolle Anhaltspunkte darstellen. Die BLT (Biomasse/Logistik/Technologie) in Wieselburg hat die Grundlagen für die Faustzahlen geliefert und dem ÖKL das Veröffentlichungsrecht eingeräumt. Bei der Abstimmung mit der internationalen Literatur wurden auch Veröffentlichungen des KTBL (D) und der FAT (CH) mitberücksichtigt.

8. Wegzeiten
Für die Wegzeit ist bei Traktoren und Motorkarren (Transportern) ein Abschlag von 10% und bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie Mähdreschern, Rübenvollerntern, Selbstfahrhäckslern, Selbstfahrfuttermischwagen, Traubenvollerntern etc. von 15% jeweils von den Gesamtkosten vorzunehmen.
Die Höhe der Abschläge begründet sich wie folgt:
Die fixen Kosten als kostenmäßig wichtigster Faktor sind auch bei Überstellungsfahrten zu berücksichtigen.
Ein Dieselmotor, der mit hoher Drehzahl und geringer Belastung läuft, hat aufgrund seiner Charakteristik einen relativ hohen Treibstoffverbrauch.
Die Bereifung als ein wesentlicher (Reparatur-)Kostenfaktor unterliegt auf Straßen einem hohen Verschleiß.
Die abzuziehenden Sätze unterscheiden sich, weil eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (vgl. Mähdrescher) bei Überstellungsfahrten weniger bewegte Teile im Vergleich zum Feldbetrieb aufweist und der Verschleiß relativ geringer ist.

9. Nicht angeführte Richtwerte für Arbeitsbreiten
Arbeitsbreiten (bzw. Leistungen) von Maschinen und Geräten, die nicht angeführt sind, können durch Errechnen des Durchschnittswertes pro Meter Arbeitsbreite und anschließende Multiplikation mit der tatsächlichen Arbeitsbreite ermittelt werden.

10. Materialien für den Maschineneinsatz
Im Zuge eines Maschineneinsatzes werden mitunter zusätzliche Materialien verwendet, die in der Kalkulation der Maschinenselbstkosten nicht enthalten sind. Es entspricht den Berechnungsgrundsätzen zur Ermittlung der ÖKL-Richtwerte, wenn in diesem Fall die zusätzlichen Materialien wie z.B. Bindegarn, Pflanzenschutzmittel,Σ dem Leistungsempfänger zum Bezugspreis (Selbstkosten) weiterverrechnet werden.
Bei der Verwendung von Materialien sollen die Betriebsaufzeichnungen genau erfolgen, um bei einer eventuellen Überprüfung den Nachweis von Selbstkosten erbringen zu können.

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