Vorbemerkung
Die ÖKL-Richtwerte für die Maschinenselbstkosten sind nicht nur Anhaltspunkt für die Verrechnung von Leistungen im Rahmen der Maschinen- und Betriebshilferinge, sondern haben auch eine wichtige steuerliche Bedeutung bei pauschalierten Landwirtschaftsbetrieben.Einkünfte aus Nebentätigkeiten, wie Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der 'bäuerlichen Nachbarschaftshilfe' sind bei der Gewinnermittlung nach Durch-schnittssätzen (Voll- und Teilpauschalierung) abgegolten, wenn
- diese Leistungen von Landwirt zu Landwirt,
- mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden,
- in einem örtlichen Nahbereich (§ 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994) erbracht werden und
- der Verrechnungswert nicht höher liegt als die Selbstkosten für Maschinen nach den ÖKL-Richtwerten (vergleiche § 6 LuF PauschVO, BGBl II 258/2005).
Wenn eine Arbeitsleistung verrechnet wird oder über den ÖKL Maschinenselbstkosten liegende Einnahmen erzielt werden (24.200 € Grenze beachten!), können ebenfalls die ÖKL-Maschinenselbstkosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einen Nichtlandwirt (insbes. Gewerbebetrieb) können die ÖKL-Richtsätze nicht zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Stattdessen können, wenn das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, 50% der gesamten Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (vergleiche EStR, Rz 4206 ff). 'Individuell berechnete Richtwerte' werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt.
Gewerberechtliche Aspekte (u.a. zum Nebengewerbe der Land-und Forstwirtschaft) sind gesondert zu berücksichtigen.
